Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom 24. Mai 1898 nebst Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 13. Juli 1898 und den dazu erlassenen militärischen Ausführungsbestimmungen vom 13. Juli 1898 sowie einem Auszug aus der Felddienst-Ordnung.